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Zum Verbot des Einsatzes von Streikbrechern in der Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einem Beschluss vom 19. Juni 2020 gegen die Annahme einer öffentlichen Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich unmittelbar gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG) richtete.

 

Die Beschwerdeführerin wendete sich als Arbeitgeberin innerhalb der Unterhaltungsindustrie gegen das 2017 erlassene Streikbrecherverbot (§11 Abs. 5) des AÜGs. Das Verbot sieht vor, dass Entleiher Leiharbeitskräfte in ihrem Betrieb nicht tätig werden lassen dürfen, sofern das Unternehmen unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. Dabei bezieht sich ein Arbeitskampf auf die Ausübung kollektiven Drucks durch Streiks im Kontext von Interessenkonflikten über Löhne, Arbeitsbedingungen oder ähnliche Sachverhalte. Somit sei die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf bestreikten Arbeitsplätzen unrechtmäßig.

 

Laut Beschwerdeführerin stehe die Streikbrecherverordnung in deutlichem Konflikt mit dem deutschen Grundgesetz und schränke somit ihre allgemeinen Grundrechte als Unternehmensleitung ein. Dabei berief sie sich auf das in Art. 9 Abs. 3 festgeschriebene Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Laut Gesetzeserlass seien Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern versuchen, nichtig und darauf ausgerichtete Maßnahmen rechtswidrig.

 

Die dritte Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wies den Antrag aufgrund verschiedener Erwägungen zurück. Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig und unbegründet, da die Regelungen zum Leistungsverweigerungsrecht von Leiharbeitskräften nach §11 Abs. 5 Satz 3 und 4 des AÜGs schon weit über ein Jahr gelten und damit die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen jene verstrichen sei.

 

Zudem sehe die Kammer die angegriffene Regelung mit den sich aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenen Anforderungen vereinbar. Arbeitgeber werden zwar in ihrer Entscheidungskraft limitiert, Leiharbeitskräfte als Streikbrecher einzusetzen, um die Produktivität ihres Unternehmens zu stärken bzw. zu wahren. Die Verordnung verbiete jedoch nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb. Der Gesetzgeber verfolge damit das übergeordnete Ziel, jedem Arbeitnehmer ein sozial angemessenes Arbeitsverhältnis zu sichern. Gleichzeitig ziele die Regelung auf die grundlegende Parität der Tarifvertragsparteien ab.

 

 

 

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