
Exkurs Kurzarbeit - so einfach gehts zum Kurzarbeitergeld
Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert
Die Herausforderungen, die die Coronavirus-Pandemie mit sich bringt fordert Wirtschaft und Arbeitsmarkt Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen. In einem Eilverfahren wurde daher am 23. März die gesetzliche Grundlage von der Bundesregierung dafür geschaffen. Nun ist der Zugang zum Kurzarbeitergeld durch entsprechende Verordnungen vereinfacht worden.
Durch den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen Arbeitsplätze während der Krise in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden.
Es gelten deswegen rückwirkend bis zum 1. März 2020 folgende Regelungen:
Können aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge nicht abgewickelt werden, kann der Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Zuvor lag der Prozentsatz bei 30 Prozent.
Auch „auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.“ So die Bundesregierung.
Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter haben zudem künftig auch einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Des Weiteren müssen die Sozialversicherungsbeiträge nun nicht mehr vom Arbeitgeber für seine Beschäftigten gezahlt werden, sondern sollen von der Bundesagentur für Arbeit demnächst vollständig erstattet werden. Damit soll auch ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für Weiter- und Fortbildung zu nutzen.
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