DAS NEUE AÜG.

Seit dem 1. April 2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft.
Björn Schiffer erklärt die wichtigsten Änderungen.

„Überlassungshöchstdauer 18 Monate“

Die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten ist die wesentliche Neuerung im Gesetz. Die ununterbrochene Überlassung eines Zeitarbeitnehmers eines Personaldienstleisters an ein entleihendes Unternehmen ist nach 18 Monaten verboten. Wenn der Arbeitgeber diese Frist überschreitet, kommt ein ‚normales’ Arbeitsverhältnis zustande. Außer: der Zeitarbeitnehmer widerspricht.

Die „Equal Pay“-Regelung

Unter „Equal Pay“ versteht man alle aus nichtselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte, die der Zeitarbeiter als Gegenleistung für geleistete Dienste erhält. Equal Pay muss ihm nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz im Unternehmen gezahlt werden. Damit wird er in allen Vergütungsbelangen gleichgestellt (zu vergleichbaren Arbeitnehmern des entleihenden Unternehmens).

Stichtage für Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017

Überlassungszeiten vor dem ersten April werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt. Das bedeutet: Erster Stichtag für die 9 Monate Equal Pay ist der 31. Dezember 2017 (1. Januar 2018) und für Übernahme nach 18 Monaten der 30. September 2018 (1. Oktober 2018).

Beim Personaldienstleister weiterarbeiten?

Der Zeitarbeitnehmer kann dem Übergang in ein ‚normales’ Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Fristüberschreitung widersprechen. Dann bleibt er Arbeitnehmer des Personaldienstleisters. Dafür gibt es aber bestimmte Voraussetzungen.
Ausführlicher beantwortet Björn Schiffer alle Fragen zum AÜG in der aktuellen Ausgabe des Niederrhein-Managers.

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