Tarifverhandlungen Zeitarbeit – die Ergebnisse der Gemeinschaften

Tarifverhandlungen Zeitarbeit – die Ergebnisse der Gemeinschaften

Tarifverhandlungen Zeitarbeit – die Ergebnisse der Gemeinschaften

17. März 2020

Die Tarifvertragsparteien VGZ (Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit) und -Tarifgemeinschaft DGB-Tarifgemeinschaft (Deutscher Gewerkschaftsbund) haben sich in der vierten Verhandlungsrunde in der Nacht vom 17. Dezember 2019 auf den 18. Dezember 2019 verständigt und Änderungen im Entgelttarifvertrag, im Entgeltrahmentarifvertrag und im Manteltarifvertrag vereinbart, worauf im Folgenden genauer eingegangen wird.

Änderungen im Entgelttarifvertrag

Im Entgelttarifvertrag wurden Tariferhöhungen vorgenommen, die mit Wirkung zum 1. April 2020 erfolgen. Die Entgelttarifverträge haben eine Laufzeit von drei Jahren und können erstmals zum 31.Dezember 2022 gekündigt werden.

Konkret sehen die Erhöhungen der tariflichen Entgelte über die nächsten 36 Monate wie folgt aus:

Tariferhöhung ab dem 1. April 2020:

Tarifgebiet West: + 1,9%.

Tarifgebiet Ost: + 2,31% (EG 1) sowie + 3,0% (EG 2 bis 9).

Tariferhöhung ab dem 1. Oktober 2020:

Tarifgebiet West: keine Erhöhung.

Tarifgebiet Ost: + 2,2%.

Tariferhöhung ab dem 1. April 2021:

Tarifgebiet West: + 3,0%.

Tarifgebiet Ost: + 7,1%; dies entspricht der durchschnittlichen Erhöhung zur damit vollzogenen Angleichung der Entgelte in den Tarifgebieten West und Ost, die bereits während der Tarifvertragsverhandlungen 2016 vereinbart wurde. Damit entfällt die Differenzierung in eine Entgelttabelle Ost und West.

Tariferhöhung ab den 1. April 2022: bundesweit einheitlich um + 4,1%.

Änderungen im Entgeltrahmentarifvertrag

In Bezug auf den Entgeltrahmentarifvertrag wurden folgende Änderungen beschlossen: Die Höhergruppierung von EG 3 in die EG 4 nach einer einjährigen Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers fällt weg. Neuregelungen gibt es in der EG 2 bis 4. Die EG 2 spaltet sich nun in eine EG 2a und eine EG 2b auf. Die neuen Entgeltgruppen werden jüngst folgendermaßen beschrieben:

EG 2a: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit, eine fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erfordern.

EG 2b: Tätigkeiten, die eine fachspezifische Qualifikation erfordern.

EG 3: Tätigkeiten, die eine zweijährige Ausbildung erfordern.

EG 4: Tätigkeiten, die eine dreijährige Ausbildung erfordern.

Änderungen im Manteltarifvertrag

Änderungen in den Jahressonderauszahlungen

Auch die Jahressonderzahlungen wurden erhöht und erfolgen ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2023 (brutto bis zu 400 Euro). Gewerkschaftsmitglieder erhalten dabei eine sogenannte Vorteilsregelung, wenn diese bei Fälligkeit der jeweiligen Jahressonderzahlung bereits zwölf Monate Mitglied der Gewerkschaft sind und dies unaufgefordert gegenüber dem Personaldienstleister nachweisen (brutto bis zu 700 Euro). Die Beträge gelten jeweils für das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Änderungen in Bezug auf den tariflichen Urlaubsanspruch

In Hinblick auf den tariflichen Urlaubsanspruch sind ebenfalls Änderungen getroffen worden, die zum 1. Januar 2021 ihre Wirkung tragen werden. Hatten Arbeitnehmer bisher im ersten Beschäftigungsjahr nur 24 Urlaubstage, so können sie sich nun über einen Urlaubstag mehr freuen. Im zweiten und dritten Beschäftigungsjahr ist der Urlaubsanspruch in Tagen ebenfalls von 25 bzw. 26 Tage auf 27 Tage gestiegen. Ab dem vierten Beschäftigungsjahr stehen den Beschäftigten nun 30 Tage Urlaub, anstatt 28 Tage zu.

Änderungen beim Arbeitszeitkonto (nur im MTV iGZ/DGB)

Jahresarbeitszeitkonto.

Saldierung der Stunden von bis zu 150 Plus- und bis zu 105 Minusstunden möglich.

Erfordernis einer sog. Nullstellung im Kalenderjahr.

Möglichkeit der Übertragung.

Bewertung: Verhandlungsergebnis teuer, aber unausweichlich!

Zusammenfassend muss das Verhandlungsergebnis letztlich als schmerzhafter, aber wohl erforderlicher Kompromiss angesehen werden, in dem es gelungen ist, die mitunter utopisch anmutenden Forderungen der Gewerkschaft ganz oder zumindest teilweise abzuwehren. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die zuständigen Gremien der DGB-Gewerkschaften das Verhandlungsergebnis durchwinken. Davon dürfte auszugehen sein, gewisse Unsicherheiten sind dabei trotzdem nicht auszuschließen.

Vom Fach: Das HR-Magazin

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