Homeoffice Kostenübernahme – So sparen sie richtig!

Aufgrund der aktuellen Corona-Beschlüsse arbeiten immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice. Es kommt zu einer Verlagerung des Arbeitsplatzes in die eigenen vier Wände. Dadurch entstehen unweigerlich Kosten, die zuvor der Arbeitgeber übernahm. Jedoch lassen sich diese Unkosten steuerlich absetzen, sofern der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice durch das fortschreitende Infektionsgeschehen angeordnet hat.

Dabei wird zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden, die sich vor allem auf die äußeren Gegebenheiten des heimischen Arbeitsplatzes beziehen: 

Das Arbeitszimmer

Sofern Sie in ihrer Wohnung über einen separaten Raum verfügen, der zu 90% für berufliche Zwecke genutzt wird und sich deutlich von den Privaträumen abtrennen lässt, können die anfallenden Kosten in voller Höhe abgesetzt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Raum in seiner Ausstattung und Funktion klar als Arbeitszimmer erkennbar ist. Ein Bett, Sofa oder ein großer Fernseher stellen in den meisten Fällen ein K.O.-Kriterium dar. Darüber hinaus müssen Sie mindestens drei Arbeitstage in der Woche im Homeoffice arbeiten. Sollten Sie weniger als drei Tage von zuhause aus arbeiten, können sie maximal 1250 Euro im Jahr geltend machen.

Absetzen lassen sich alle Kosten, die dem heimischen Arbeitszimmer direkt oder anteilig zuzuordnen sind. Direkte Kosten beziehen sich in erster Linie auf das Mobiliar des Raumes. Dazu zählen beispielsweise Bürostühle, Tische, Lampen oder andere wichtige Einrichtungsgegenstände. Dabei gilt es jedoch das Maß des Normalen nicht zu überschreiten. Vergoldete Kronleuchter oder handgewebte Teppiche lassen sich schwerlich für ihr Homeoffice absetzen. Eine anteilige Kostenübernahme greift bei Mietbeiträgen, Unkosten für Wasser, Heizung und Strom sowie Reinigungs- und Müllentsorgungskosten.

Die Arbeitsecke

Wenn es sich bei ihrem heimischen Arbeitsplatz lediglich um eine integrierte Arbeitsecke innerhalb der Wohnung handelt, lassen sich die Kriterien eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllen. Unter diesen Umständen finden die neuen Regelungen zur Homeofficepauschale Anwendung. Damit lassen sich fünf Euro pro Arbeitstag im Homeoffice geltend machen. Der Maximalbetrag im Jahr beschränkt sich jedoch auf insgesamt 600 Euro.   

Ein besonders positiver Punkt bleibt jedoch zu beachten. Unabhängig von Arbeitszimmer oder Arbeitsecke lassen sich für die Arbeit notwendige Utensilien bzw. Geräte wie Computer, Monitore oder Druckerpatronen jederzeit steuerlich absetzen.  

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